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Das Offenbarungsverbot

Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, ist es verboten, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren.

Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, ist das jetzt eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Das ist eine Neuerung zu dem Offenbarungsverbot im Transsexuellengesetz (TSG).


Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Selbstbestimmungsgesetz aber noch nicht geregelt.


Im SBGG findet sich dazu folgender Paragraph:


§ 13 Offenbarungsverbot


(1) Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.

Satz 1 gilt nicht, wenn 1. amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu dieser Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, 2. besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern oder 3. ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird. Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere dann gegeben, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist.


(2) Ein früherer und der derzeitige Ehegatte, Verwandte in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der betroffenen Person sind nur dann verpflichtet, deren geänderten Geschlechtseintrag oder deren geänderte Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist.

Im Übrigen gilt für sie das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 nicht, es sei denn, sie handeln in Schädigungsabsicht. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nicht für 1. den Ehegatten aus einer nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geschlossenen Ehe, 2. das nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geborene oder angenommene Kind, 3. den anderen Elternteil eines Kindes, das geboren oder angenommen wurde, nachdem die betroffene Person die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklärt hat.


Damit sind also Verwandte in gerader Linie, Ehegatte, Elternteil des Kindes nicht vom Offenbarungsverbot ausgenommen, wenn sie mit Schädigungsabsicht handeln!

Sie sind aber bei bestimmten Rechts- und Verwaltungsvorgängen verpflichtet den alten Geschlechtseintrag/Vornamen anzugeben. Bei Ehe, Geburt oder Adoption nach der Änderung des Geschlechtseintrags/Vornamens gilt Absatz (1) ohne Ausnahme.


(3) Das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 steht einer weiteren Verarbeitung der bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder Informationssystemen enthaltenen Angaben nicht entgegen. Amtliche Register und amtliche Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeiten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen.


(4) Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie solche Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind ungeachtet des Offenbarungsverbots nach Absatz 1 Satz 1 zulässig.


Die Höhe des Bußgeldes ist dann hier geregelt:


§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


Also muss eine absichtliche Schädigung durch die Offenbarung des alten Geschlechtseintrags oder Vornamens nachgewiesen werden, damit das „Misgendern“ oder „Deadnaming“ als Ordnungswidrigkeit zählt. Die Geldbuße kann dann bis zu 1000€ betragen.

Dass das Offenbarungsverbot aus dem SBGG auch für vergangene Verfahren über TSG oder PStG §45b gilt, findet sich noch hier (im SBGG):

§ 15 Übergangsvorschriften


(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1. des Transsexuellengesetzes und

2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.

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1 Comment


Guest
Jul 17

Kleine Frage: unter §14 wird eine Geldstrafe von 10.000€ benannt, aber in der Zusammenfasung darunter nur 1000€. Ist das ein Fehler oder habe ich etwas falsch verstanden? Oh und danke für die coole Website!

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