Welche Vornamen sind möglich?
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind neue Vornamen zu bestimmen, wenn die bisherigen Vornamen nicht dem neu gewählten Geschlecht entsprechen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, können neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG soll eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und einer Internetrecherche erfolgen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen. Ggf. soll auf die Antragssteller zugegangen werden, falls der zukünftige Vorname nicht wählbar ist. Empfehlenswert ist, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig unter www.philol.uni-leipzig.de zu wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen.
Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache bietet solche Gutachten an (Kostet 40€, Quelle)
Die Anzahl der Vornamen
Einige Standesämter bestehen darauf, dass die Anzahl der Vornamen bei der Änderung des Geschlechtseintrags nicht geändert werden kann. Diese Praxis stößt jedoch auf Kritik und wird von verschiedenen Stellen als unlogisch betrachtet.
Einschränkungen durch Standesämter:
Manche Standesämter verlangen, dass die Anzahl der Vornamen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags unverändert bleibt. Diese Beziehen sich meistens auf ein Dokument des Bundesinnenministeriums.
Inzwischen hat das BMI diese Aussage zurückgezogen und ist jetzt auch der Meinung, dass die Anzahl der Vornamen verändert werden können. Mehr Infos
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