Im SBGG selbst wird immer von 'dem' Standesamt gesprochen, wenn es um die Erklärung und Anmeldung geht, aber welches ist das eigentlich? (tl,dr steht unten)
Dafür hab ich mal in das Bundesgesetzblatt geschaut und habe eine Genauere Regelung in §45b PStG (Personenstands-Gesetz) gefunden. Da wird folgendes geschrieben:
§ 45b
Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
(2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend.
Dann findet sich in der Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes aber folgendes:
(Kapitel 7) §46 Familienrechtliche Erklärungen Abs. 2
Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.
Das ist jetzt natürlich viel unübersichtliche Juristerei, deshalb hier die Zusammenfassung:
Die Erklärung (also nach der Wartezeit) muss persönlich beim Standesamt abgegeben und beurkundet werden. Du musst also einen Termin ausmachen und persönlich erscheinen. Falls du einen gesetzlichen Vertreter hast, dann muss er ebenso erscheinen. Wenn du 14 oder jünger bist, dann müssen du und deine Erziehungsberechtigten erscheinen.
Das Standesamt, das dein Geburtenregister führt kann diese Erklärung entgegennehmen. Aber ein anderes Standesamt, also zum Beispiel das deines Wohnortes kann die Erklärung weiterleiten.
Wie siehts mit der Anmeldung aus? Hier findest du mehr Infos dazu
tl,dr: Du kannst die Erklärung beim Standesamt des Geburtsortes oder Wohnortes abgeben
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